Impressum

Entrepreneurs Pledge e.V.
Skalitzer Straße 100
10997 Berlin


Vertretungsberechtigter Vorstand:
Benedikt Franke
Bernd Roggendorf (Dritter Vorsitzender)
Christian Chaléat
Denis Bartelt
Lea-Sophie Cramer
Philip Huffmann
Philip Siefer (Zweiter Vorsitzender)
Ryan Little
Thomas Schindler
Waldemar Zeiler (Erster Vorsitzender)

Eingetragen am Amtsgericht Charlottenburg
Steuernummer: 27/664/52148 beim Finanzamt für Körperschaften I, Berlin

Gestaltung und Umsetzung

Logo: 
Torben, Lucie und die gelbe Gefahr
Webseite: Alexander Roland

Satzung

(in der Version vom 21.07.2016, Änderung vom 07.09.2016)
Präambel
Im Verein finden sich Menschen zusammen, die Ihre Erfahrung, ihre finanziellen Mittel und ihre Lebensenergie der Schaffung von Dingen widmen wollen, die einen positiven Effekt auf die Umwelt oder Gesellschaft  haben. Jedes Mitglied ist bestrebt innerhalb seines Lebens ein Unternehmen zu gründen, das dabei hilft aktuelle Probleme der Umwelt oder Gesellschaft zu lösen. Dabei müssen 50% der durch das Unternehmen erwirtschafteten Profite in die Lösung des jeweiligen Problems investiert werden. Der Verein wird gegründet, um Lösungsansätze für die großen Probleme der Umwelt, Nachhaltigkeit und Gesellschaft zu ergründen, damit sie auch unabhängig vom Verein umgesetzt werden können. Darüber hinaus soll der Verein die breite Masse über diese Probleme und deren Wichtigkeit informieren und aufklären. Der Verein will mit seiner Bildungs- und Informationstätigkeit Hunger und Armut bekämpfen und Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Unternehmertum fördern. Hierbei sollen konkret Probleme der genannten Themengebiete erforscht werden und Lösungsansätze erarbeitet werden. Diese Lösungsansätze können dann unabhängig vom Verein durch einzelne Mitglieder oder Dritte umgesetzt werden.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Entrepreneur's Pledge“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
  1. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. entfällt
  3. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
§ 3 Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
  1. Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops zu den großen Problemen des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit und der Gesellschaft und deren Lösungsansätze;
  2. Bereitstellen von Informationsmaterial zum Zweck des Vereins für Gründer, Philanthropen, Venture Capitalists, Impact Investoren und die Öffentlichkeit durch das Betreiben einer eigenen Webseite und der Veröffentlichung in Papers und der Presse;
  3. Bereitstellen von Diskussionsplattformen zwecks Erfahrungsaustauschs vorwiegend im Internet durch z.B. Blogs und andere digitale Diskussionsplattformen. Der Verein moderiert diese Veranstaltungen um aktiv seine Themenfelder zu besetzen;
  4. Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit über die Webseite und auf Messen, in der auf Positionen zum Zweck des Vereins hingewiesen wird und Strategien zum Gründen von fairen und nachhaltigen Unternehmen diskutiert werden;
  5. Durchführung und zeitnahe unentgeltliche Veröffentlichung von Studien, in denen Formen und Umsetzungsmöglichkeiten der oben genannten Lösungsansätze erforscht und diskutiert werden;
§ 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Neue Mitglieder werden durch schriftlichen Antrag für eine Aufnahme vorgeschlagen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über neue Mitgliedschaften.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft im Verein kann gegenüber dem Vorstand in Textform vier Wochen vor jedem ersten eines Monats gekündigt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
  2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag verlangt.
  3. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. (entfällt)
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  3. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person unterschrieben.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine angemessene Vergütung gewährt werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 11 Haftung bei Satzungsänderungen und Auflösung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder haften nicht, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

Haftungsausschluss

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